Informationszentrum Leben ohne Schule

Hessen

Schulpflichtgesetz
Hessisches Schulgesetz (2002)
zuständiges Ministerium
Hessisches Kultusministerium
Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611/368-0
Fax: 0611/368-2099
gesetzliche Bestimmungen
Schulpflicht: mindestens 9 Jahre Vollzeit plus Berufsschulpflicht (bis nach dem 18. Lebensjahr)
Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus zwingenden Gründen vom Staatlichen Schulamt gestattet werden.
Die Eltern sind für die Teilnahme verantwortlich und zur An- und Abmeldung verpflichtet.
Verletzung der Schulpflicht Die Verletzung der Schulpflicht kann je nach der Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Schulpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach §181 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird gemäß §182 Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der unteren Schulaufsichtsbehörde ein. Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, kann gemäß §68 der Schule zwangsweise zugeführt werden. Die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt.
Einschränkung der Grundrechte

körperliche Unversehrtheit; Freiheit der Person


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