Schulpflichtgesetz |
Hessisches
Schulgesetz (2002) |
zuständiges Ministerium |
Hessisches
Kultusministerium Luisenplatz 10 65185 Wiesbaden Tel.: 0611/368-0 Fax: 0611/368-2099 |
gesetzliche Bestimmungen |
Schulpflicht:
mindestens 9 Jahre Vollzeit plus
Berufsschulpflicht (bis nach dem 18. Lebensjahr) Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus zwingenden Gründen vom Staatlichen Schulamt gestattet werden. Die Eltern sind für die Teilnahme verantwortlich und zur An- und Abmeldung verpflichtet. |
Verletzung der Schulpflicht | Die Verletzung der Schulpflicht
kann je nach der Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit
oder sogar eine Straftat darstellen. Eine vorsätzliche oder
fahrlässige Verletzung der Schulpflicht stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar, die nach §181 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen
Schulgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Wer einen
anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt
entzieht, wird gemäß §182 Abs. 1 mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der unteren
Schulaufsichtsbehörde ein. Wer seiner Schulpflicht nicht
nachkommt, kann gemäß §68 der Schule zwangsweise
zugeführt werden. Die Entscheidung über die zwangsweise
Zuführung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im
Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt. |
Einschränkung der
Grundrechte |
körperliche
Unversehrtheit; Freiheit der Person |