Informationszentrum Leben ohne Schule

Nordrhein-Westfalen

Schulpflichtgesetz
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (2005)
zuständiges Ministerium
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40211 Düsseldorf
Tel.: 0211/5867-40
Fax: 0211/5867-4555
gesetzliche Bestimmungen
Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus (§41 Abs. 1).
Verletzung der Schulpflicht
Die Verletzung der Schulpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit, die nach §126 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden kann, die bis zu 5.000 EUR beträgt. Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können nach §41 Abs. 4 der Schule zwangsweise zugeführt werden.
Einschränkung der Grundrechte
§125 Einschränkung von Grundrechten:
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit, das Grundrecht der Freiheit der Person, das Grundrecht der Pflege und Erziehung der Kinder und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung.


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