Informationszentrum Leben ohne Schule

Rheinland-Pfalz

Schulpflichtgesetz
Schulgesetz (2004)
zuständiges Ministerium
Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend
Wallstraße 3
55122 Mainz
Tel.: 06131/16-0
Fax: 06131/16-2997
gesetzliche Bestimmungen Schulpflicht 12 Jahre
Die Eltern melden ihre Kinder zum Schulbesuch an und sorgen dafür, dass sie die Schulpflicht erfüllen.
Nichtschulische Erziehung und Unterrichtung sind in begründeten Ausnahmefällen (gesundheitliche Gründe) mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig.
Verletzung der Schulpflicht Die Verletzung der Schulpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit, die nach §99 Abs. 2 Schulgesetz mit einer Geldbuße bis zu 1.500 EUR geahndet werden kann. Der Schulpflichtige kann der Schule zwangsweise zugeführt werden.
Einschränkung der Grundrechte

Keine Bestimmung zur Einschränkung des Freiheitsgrundrechts.


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