Informationszentrum Leben ohne Schule

Saarland

Schulpflichtgesetz
Gesetz über die Schulpflicht im Saarland (1996)
zuständiges Ministerium
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
Hohenzollernstraße 60
66117 Saarbrücken
Tel.: 0681/501-00
Fax: 0681/501-7291
gesetzliche Bestimmungen
Vollzeitschulpflicht neun Schuljahre; anschließend Berufsschulpflicht drei Jahre. Während der Dauer der Grundschule darf anderweitiger Unterricht an Stelle des Besuchs der Grundschule nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden  und Vorsorge für die Erfüllung der Schulpflicht zu treffen.
Verletzung der Schulpflicht Die Verletzung der Schulpflicht kann je nach der Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach §17 Abs. 2 des Saarländischen Schulpflichtgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Wer sich oder einen anderen der Schulpflicht dauernd oder vorsätzlich wiederholt entzieht, wird gemäß §17 Abs. 4 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monates oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die Schulleitung. Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können gemäß §16 der Schule zwangsweise zugeführt werden; hierbei kann der Schulleiter die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
Einschränkung der Grundrechte

Keine Bestimmungen zu Grundrechtseinschränkungen.


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