Informationszentrum Leben ohne Schule

Sachsen

Schulpflichtgesetz
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (2004)
zuständiges Ministerium
Sächsisches Staatsminiterium für Kultus
Carolaplatz 1
01097 Dresden
Tel.: 0351/564-0
Fax: 0351/564-2887
gesetzliche Bestimmungen
Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. Das Regionalschulamt kann Ausnahmen zulassen.
Die Eltern haben den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler am Unterricht und anderen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt.
Verletzung der Schulpflicht Die Verletzung der Schulpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit, die gemäß §61 Abs. 2 des Sächsischen Schulgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 1.250,- EUR geahndet werden kann.
Einschränkung der Grundrechte
Recht auf informationelle Selbstbestimmung


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